Artikel 324

Auf Initiative der Kommission werden im Rahmen der nach diesem Kapitel vorgesehenen Haushaltsverfahren regelmäßige Treffen der Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission einberufen. Diese treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Abstimmung und Annäherung der Standpunkte der Organe, denen sie vorstehen, zu fördern und so die Durchführung dieses Titels zu erleichtern.

Art. 320ehem. Art. 277 EGV 
Art. 321ehem. Art. 278 EGV 
Art. 322ehem. Art. 279 EGV 
Art. 323Art. 323 
Art. 324