Artikel 323

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission stellen sicher, dass der Union die Finanzmittel zur Verfügung stehen, die es ihr ermöglichen, ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen.

Art. 320ehem. Art. 277 EGV 
Art. 321ehem. Art. 278 EGV 
Art. 322ehem. Art. 279 EGV 
Art. 323 
Art. 324Art. 324