Artikel 249

(1) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen zu gewährleisten. Sie sorgt für die Veröffentlichung dieser Geschäftsordnung.

 

(2) Die Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Union.

Art. 244Art. 244 
Art. 245ehem. Art. 213 EGV 
Art. 246ehem. Art. 215 EGV 
Art. 247ehem. Art. 216 EGV 
Art. 248ehem. Art. 217 Abs. 2 EGV 
Art. 249ehem. Art. 218 Abs. 2 & ehem. Art. 212 EGV  
Art. 250ehem. Art. 219 EGV