Artikel 226

Das Europäische Parlament kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses beschließen, der unbeschadet der Befugnisse, die anderen Organen oder Einrichtungen durch die Verträge übertragen sind, behauptete Verstöße gegen das Unionsrecht oder Missstände bei der Anwendung desselben prüft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befasst ist, solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen ist.

 

Mit der Vorlage seines Berichtes hört der nichtständige Untersuchungsausschuss auf zu bestehen.

 

Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts werden vom Europäischen Parlament festgelegt, das aus eigener Initiative gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen nach Zustimmung des Rates und der Kommission beschließt.

Art. 223ehem. Art. 190 Abs 4 & 5 EGV 
Art. 224ehem. Art. 191 Abs. 2 EGV 
Art. 225ehem. Art. 192 Abs. 2 EGV 
Art. 226ehem. Art. 193 EGV 
Art. 227ehem. Art. 194 EGV 
Art. 228ehem. Art. 195 EGV 
Art. 229ehem. Art. 196 EGV 
Art. 230 ehem. Art. 197 Abs. 2-4 EGV 
Art. 231ehem. Art. 198 EGV 
Art. 232ehem. Art. 199 EGV 
Art. 233ehem. Art. 200 EGV 
Art. 234ehem. Art. 201 EGV