Artikel 54

Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.

 

Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.

Art. 49ehem. Art 43 EGV 
Art. 50ehem. Art 44 EGV 
Art. 51ehem. Art 45 EGV 
Art. 52ehem. Art 46 EGV 
Art. 53ehem. Art 47 EGV 
Art. 54ehem. Art 48 EGV 
Art. 55ehem. Art. 294 EGV