Artikel 51

Auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Anwendung.

 

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, dass dieses Kapitel auf bestimmte Tätigkeiten keine Anwendung findet.

Art. 49ehem. Art 43 EGV 
Art. 50ehem. Art 44 EGV 
Art. 51ehem. Art 45 EGV 
Art. 52ehem. Art 46 EGV 
Art. 53ehem. Art 47 EGV 
Art. 54ehem. Art 48 EGV 
Art. 55ehem. Art. 294 EGV