Artikel 41

Um die Ziele des Artikels 39 zu erreichen, können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen vorgesehen werden:

 

a) eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei können Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam finanziert werden;

 

b) gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse.

Art. 38ehem. Art 32 EGV 
Art. 39ehem. Art 33 EGV 
Art. 40 ehem. Art. 34 EGV 
Art. 41ehem. Art 35 EGV 
Art. 42 ehem. Art 36 EGV 
Art. 43ehem. Art 37 EGV 
Art. 44ehem. Art 38 EGV